KFZ-Werkstatt Eckhardt

KFZ ECKHARDT

AGB

1. Mietvertrag / Zustandekommen / Abredea.

a.) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Mietwagens über den vereinbarten Mietzeitraum, sowie die angemietete Ausstattung und Zubehör gem. Auftragsbestätigung. Mieter kann werden: Jede juristische und natürliche Person, die rechtsfähig und geschäftsfähig ist. Diese kann Mieter im Sinne dieses Vertrages sein, soweit diese die Verpflichtungen des Vertrages übernehmen kann.

b.) Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag ausschließlich in Schriftform zustande, auf dem ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. In erster Linie gelten die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.

c.) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter bedürfen der Schriftform. Bestandteil des Mietvertrages sind auch das Übergabe- und Rückgabeprotokoll. Diese sind vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.

d.) Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, auch keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

e.) Bei mehreren Mietern haften diese als Gesamtschuldner. Der angegebene Kontoinhaber muss Mieter bzw. Mitmieter sein.

f.) Das Mietverhältnis erlangt mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung Rechtsgültigkeit.

g.) Der Vermieter behält sich vor, Fahrzeuge innerhalb einer Kategorie gemäß den wirtschaftlichen Anforderungen zuzuteilen. Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug innerhalb einer Kategorie.

2. Preise

a.) Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen, sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Rechnung aufgeführten Preise gelten inkl. der Gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b.) Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann der Mietpreis nicht reduziert werden, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

3. Reparaturen / Wartung / Nebenkosten / Maut & Bußgelder

a.) Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeuges, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

b.) Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, welcher die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und somit Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

c.) Für alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter aufzukommen – vor Ort oder vorab per Überweisung. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die gegebenen Vorschriften der jeweils bereisten Länder zu informieren und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

d.) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Für die Bearbeitung etwaiger Zahlungsaufforderungen durch von dem Mieter begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 60 €.

f.) Reparaturen, die aus einer Vermietung resultieren werden zu Kosten des Mieters zu den aktuell geltenden Werkstattstundensätzen verrechnet.

4. Buchung / Zahlungsbedingungen / Zahlungsart / Zahlungsverzug / Änderung / Vorl. Abnahme

a.) Durch Unterschreiben des Mietvertrages geht der Mieter einen verbindlichen Abschluss des Mietvertrages ein und erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

b.) Das angegebene Konto muss mit den Daten des Mieters übereinstimmen. Sollte der Kontoinhaber nicht der Mieter sein, muss dieser als Mitmieter aufgeführt werden. Ansonsten kann sich der Vermieter auf Punkt 8 der AGB berufen und diese anwenden.

c.) Der Anzahlungsbetrag beträgt 30% des gesamten Mietpreises, jedoch mindestens 300 € und ist binnen 10 Tagen nach Buchung zu leisten. Die Restzahlung von weiteren 70% der Gesamtsumme muss bis 21 Tage vor Reiseantritt bei Kiwi-Camper eingehen. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann die Buchung endgültig storniert wird. Bei Buchungen unter 21 Tage Vorlauf ist der gesamte Betrag innerhalb 10 Kalendertagen zu bezahlen (Kontoeingang). Bei kurzfristiger Buchung beträgt die Anzahlung 100% und kann auch bei Abholung, jedoch nur per EC-Karte, bezahlt werden (keine Barzahlung). Hat der Mieter jedoch keine andere Zahlungsmöglichkeit ausser einer Kreditkarte und der Vermieter akzeptiert dies, so sind alle Kartengebühren durch den Mieter zu tragen.

d.) Die Zahlung findet als Barzahlung oder per EC-Karte statt. Andere Zahlungsarten sind ausgeschlossen.

e.) Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete oder eines Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Für eine schriftliche Mahnung ist der Vermieter berechtigt, einen Betrag von 25 € in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 BGB. Der Mieter erklärt bereits bei Abschluss des Mietvertrages, im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder sonstigen wichtigen Gründen, das Fahrzeug auf Aufforderung durch den Vermieter unmittelbar heraus zu geben. Weiterhin erklärt er sich mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden. Die hier entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

f.) Änderungen des Vertrages bedürfen der Absprache mit dem Vermieter und werden erst rechtsgültig nach erfolgter schriftlicher Bestätigung. Bis zur erfolgten schriftlichen Bestätigung besteht kein Rechtsanspruch auf Änderungen. Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Punktes 7.e. g.) Der Vermieter ist berechtigt, bei Mahnungen eine Bearbeitungsgebühr von 25 € sowie Verzugszinsen gemäß Paragraf 288 BGB zu berechnen.

h.) Rabatte und Aktionen gegenüber Vereinen oder unter Berücksichtigung längerer Mietdauer unterliegen ausschließlich der Zustimmung der Firma KFZ-Eckhardt.

i.) Die Abnahme direkt nach der Rückgabe versteht sich als vorläufige Abnahme. Eine genaue Inspektion ist durch eine vorläufige Abnahme nicht möglich. Aus diesem Grund behält sich der Vermieter das Recht vor, Mängel und Beschädigungen bis zur Fertigstellung der Wiederaufbereitung und Reinigung des Fahrzeugs anzuzeigen. Sollte der Mieter keine Möglichkeit haben, Mängel zu besichtigen, werden diese durch eine E-Mail mit Foto mitgeteilt. Der Vermieter grenzt hierfür die Bearbeitungsfrist auf maximal 72 Stunden nach Rückgabe ein.

j.) Konto: Commerzbank IBAN: DE11 7204 0046 0122 6539 00 – BIC: COBADEFFXXX

5. Verjährung und Abtretung

a.) Der Mieter muss offensichtliche Mängel, die bei der Abnahme nicht feststellbar waren und eine nicht vertragsgemäße Erfüllung der Anmietung des Fahrzeuges darstellen, unverzüglich dem Vermieter, schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. Die angegebenen Mängel müssen vom Vermieter zur Kenntnis genommen und quittiert werden. Die Quittierung der Mängel stellt kein Schuldeingeständnis seitens des Vermieters dar.

b.) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme.

c.) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges.

d.) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

6. Kaution

a.) Der Mieter verpflichtet sich, eine vereinbarte Kaution von 100 € vor Mietbeginn zu entrichten. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe per EC-Karte oder in bar zu bezahlen bzw. muss vor Mietbeginn auf das unten genannte Konto eingegangen sein. Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbehalt-Reduzierungs-Versicherung abzuschließen.

b.) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges am Wochenende wird die Kaution frühestens am nächsten Werktag abgerechnet.

c.) Wird das Fahrzeug in einem Zustand abgegeben, in dem die Abnahme nicht oder nur eingeschränkt erfolgen kann, wird die Kaution erst nach dem Herstellen eines abnahmefähigen Zustandes und der erfolgten Abnahme erstattet. Hierfür anfallende Kosten werden mit der Kaution verrechnet.

d.) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände inkl. der gesamten Ausrüstung werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Ausfall von Zubehör berechtigt nicht zur Mietminderung!

e.) Ohne die Hinterlegung der Kaution und der vollständigen Bezahlung der Miete inkl. aller Zusatzkosten und evtl. Gebühren wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund.

 f.) Die Kaution wird per Banküberweisung auf das Konto des Mieters zurücküberwiesen. Sofern keine Abzüge vorliegen, wird die Kaution binnen 10 Tagen zurück überwiesen. Beim Vorliegen eines Mangels oder Schadens wird der Restbetrag der Kaution erst nach dessen Abwicklung und vollständiger Berechnung zurückerstattet.

7. Stornierung

a.) Maßgebend ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Eine mündliche Rücktrittserklärung ist nicht gültig, diese bedarf der Schriftform, um Gültigkeit zu erlangen.

b.) Stornierung mindestens 61 Tage vor Mietbeginn entspricht einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrages ohne weitere Kosten. Kündigt der Vermieter bis zum Ablauf der vorgenannten Frist, so kann der Mieter keine ihm durch die Kündigung des Mietvertrages entstehenden Kosten bzw. Schäden geltend machen. Bei Stornierung 60 Tage bis 41 Tage vor Mietbeginn, fallen Stornogebühren in Höhe von 30% des gesamten Mietpreises an. Bei Stornierung 40 Tage bis 31 Tage vor Mietbeginn, fallen Stornogebühren in Höhe von 50% des gesamten Mietpreises an. Bei Stornierung 30 Tage bis 15 Tage vor Mietbeginn, fallen Stornogebühren in Höhe von 75% des gesamten Mietpreises an. Bei Stornierung 14 Tage bis 0 Tage vor Mietbeginn, fallen Stornogebühren in Höhe von 90% des gesamten Mietpreises an. Für eine Nichtabholung bei Mietbeginn fallen Stornogebühren in Höhe von 100% des gesamten Mietpreises an.

c.) Im Falle einer Nichtabholung des angemieteten Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt ohne Anzeige, wird die bereits geleistete Miete vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder niedrigere Kosten oder Gewinnverlust durch die Nichtabholung entstanden sind. Für den Fall, dass noch keine Miete gezahlt wurde, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

d.) Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Es besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

e.) Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment, wie beispielsweise Fahrradträger, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

f.) Möchte der Mieter lediglich Fahrzeug oder Zeitraum umbuchen, gelten hierfür die vorgesehenen Preise des neu gewählten Fahrzeuges bzw. Zeitraumes. Dies muss mindestens den Wert der bereits getätigten Buchung betragen. Minderbeträge werden nicht erstattet. Für die Umbuchung wird eine Bearbeitungspauschale von 25 € berechnet. Bei einer Verschiebung oder Umbuchung bleiben die Fristen

der ursprünglichen Buchung erhalten. Bereits eingegangene Anzahlungen bleiben ebenso bestehen. Die Schlusszahlung richtet sich nach dem neuen Buchungstermin.

8. Kündigung

a.) Die Parteien sind grundsätzlich nicht berechtigt, einen Vertrag mit befristeter Laufzeit vor Ablauf ordentlich zu kündigen.

b.) Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: • Die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere schon bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung • Nicht eingelöste Lastschrifteinzüge • Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen • Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeuges/Mietobjekts • Missachtung der Benutzungsrichtlinien des Vermieters siehe Ziffer 15 • Bewusst falsche oder verschwiegene Angaben im Mietvertrag • Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages, z.B. wegen zu hoher Schadensquote oder -frequenz. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter: • Ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt • Dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht • Dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt • Ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung von Straftaten nutzt.

c.) Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund, so ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Der Mieter erklärt sich in diesem Fall mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden.

d.) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt keine Rückerstattung der nicht verbrauchten Mietzahlung. Der Vermieter ist vielmehr berechtigt, die nicht verbrauchte Mietzahlung als Sicherheit für die Behebung eventueller Schäden und den Ersatz des entgangenen Gewinns einzubehalten. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet. Dieser errechnet sich der Höhe nach den dem Vermieter entgangenen vertraglich vereinbarten Mietraten. Eine Abrechnung und eventuelle Rückzahlung der nicht verbrauchten Mietzahlung erfolgt erst bei Neuvermietung des Fahrzeuges. Übersteigt der entgangene Gewinn des Vermieters die nicht verbrauchte Mietsonderzahlung, so ist der entgangene Gewinn nicht auf die nicht verbrauchte Mietzahlung begrenzt. Der Anspruch des Vermieters besteht vielmehr in Höhe des tatsächlich entgangenen Gewinns.

e.) Kündigt der Mieter den Mietvertrag durch mieterseitige Stornierung, so gelten die Stornierungsbestimmungen.

f.) Sollte der Mieter bei der Übergabe alkoholisiert sein, sich ungebührlich verhalten, die Einweisung verweigern oder den Eindruck erwecken und keine Bereitschaft zeigen, den Mietgegenstand sorgsam den AGB entsprechend zu behandeln, kann der Vermieter fristlos kündigen. Es gelten nachfolgend die Stornogebühren.

9. Versicherung / Versicherungsschäden / Schäden (inkl. Anzeigepflicht) / Unfälle / Diebstahl

a.) Der Versicherungsschutz ist im Mietfahrzeug enthalten. Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio. €, max. 15 Mio € pro Person. Die Selbstbeteiligung des Mieters der Vollkasko-Versicherung beträgt 1000 € pro Schaden. Teilkasko-Schäden erfordern eine Selbstbeteiligung des Mieters von 1000 € pro Schaden.

b.) Der Mieter hat die Möglichkeit, den Selbstbehalt über den Abschluss einer Zusatzversicherung zu reduzieren. Es gelten die Versicherungsbedingungen und Ausschlussklauseln des jeweiligen Anbieters. Diese Zusatzversicherung schließt der Mieter eigenständig ab.

c.) Die Haftungsreduzierung/der Selbstbehalt beschränkt sich ausschließlich auf Kasko-Schäden und nur solange keine Obliegenheitsverletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, da in diesem Fall der Mieter ebenfalls für die volle Höhe des Schadens haftet.

d.) Die anteiligen Kosten für in der Mietzeit aufkommende Steinschläge (Teilkasko 150€ Selbstbeteiligung bzw. je nach Haftungsreduzierungspaket) fallen zu Lasten des Mieters. e.) Schäden im Innenraum des Fahrzeuges sind keine Kaskoschäden und müssen zu 100% vom Mieter getragen werden. Die oben genannten Haftungsbegrenzungen entfallen ebenso bei Schäden, die durch eine nichtverkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Einnahme von Alkohol oder Drogen), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Überladen (Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts), durch Überdrehen des Motors oder Fahren mit zu niedrigem Öl- oder Wasserstand entstehen. Darunter fällt auch das Befahren ungeeigneter oder unbefestigter Wege. Schäden, die daraus resultieren, sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.

f.) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Tierschaden oder sonstigen schadenbringenden Ereignissen hat der Mieter auch in Bagatellfällen unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden sofort telefonisch und nach Möglichkeit mit Bildernachweis per Email, WhatsApp oder SMS beim Vermieter anzuzeigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nach Möglichkeit nachzuweisen. Bei Schadensereignissen hat der Mieter unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, oder eines gleichwertigen Dokuments inkl. Skizze des Unfallhergangs, dem Vermieter Bericht zu erstatten.

g.) Reifenschäden, die während des Mietzeitraumes auftreten, gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor Fahrzeugübernahme stammen.

h.) Beschädigungen an der Markise Um diese zu verhindern, muss Folgendes beachtet werden: Die Markise darf niemals bei starkem Wind und/oder Regen ausgefahren werden. Des Weiteren darf sie im ausgefahrenen Zustand nicht unbeaufsichtigt werden. Die Kosten im Falle der Montage einer neuen Markise nach Nichtberücksichtigung dieser Vorschrift trägt der Mieter.

i.) Bei unsachgemäßer Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks trägt der Mieter alle anfallenden Kosten, die mit den daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und am Zubehör verbunden sind.

j.) Für Schäden am Fahrzeug, insbesondere im Innenraum, die durch mitgeführte Tiere verursacht wurden, haftet vollumfänglich der Mieter. Für Schäden an Dritten haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

 k.) Schäden können nicht sofort abgewickelt werden, wenn das Fahrzeug sich weiter in der Vermietung befindet. Der Mieter erklärt sich hierüber einverstanden. Die Kaution kann bis zur endgültigen Abrechnung der Schäden zurückbehalten werden.

l.) Schäden werden nach dem anfallenden Aufwand und den Kosten, die für eine fachgerechte Beseitigung des Schadens notwendig sind, berechnet.                                                                                                        

h.) Der Mieter hat nicht das Recht eventuelle Schäden, selbst oder durch Dritte zu beheben, es sei denn er hat hierzu die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters. Beschädigte Teile sind möglichst vollständig zurückzubringen und dem Vermieter auszuhändigen.

10. Mietzeitraum / Übergabe und Rücknahme / Reinigung

a.) Der Mietzeitraum erstreckt sich von Beginn der vereinbarten Ãœbernahme des Fahrzeuges bis zur endgültigen Rückgabe durch die erfolgte und abgeschlossene Abnahme. Die Abrechnung erfolgt im Tagesrhythmus (je 24 Stunden pro Tag), der Abhol- und Rückgabetag wird als ein Tag berechnet. Der Vermieter behält sich vor, Ãœbergabe- und Rücknahmezeiten vor Mietbeginn aus Gründen der terminlichen Abstimmung eventuell zu ändern. Der Mieter muss daher für die Ãœbergabe einen Zeitraum von ungefähr 30 Minuten einkalkulieren. Für die Rücknahme sind ca. 30 Minuten einzurechnen.  Verschiebungen werden rechtzeitig, jedoch mindestens einen Tag vor dem jeweiligen Termin, bekannt gegeben.

b.) Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt am Standort der Firma KFZ-Eckhardt. Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Standort vom Mieter übernommen werden. Das Fahrzeug, die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und ein Schlüssel werden am vereinbarten Übergabeort an den Mieter fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug ist voll betankt, alle Betriebsstoffe überprüft und innen, sowie außen gereinigt. Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug vor der Übergabe zu untersuchen. Anlässlich der Übergabe des Fahrzeuges wird ein von Vermieter und Mieter zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll angefertigt, in den alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen, sowie der Tachometerstand aufzunehmen sind. Mängel, die durch den Mieter später geltend gemacht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

c.) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit pünktlich am Standort der Firma KFZ-Eckhardt zum vereinbarten Zeitpunkt und in dem vereinbarten Zustand zurückzugeben. Das bedeutet, das Fahrzeug muss entweder innen, komplett gereinigt oder bei gebuchter Endreinigung besenrein am Standort eintreffen. Die Rückgabe des Fahrzeuges hat bis zur im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen. Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangene Stunde 50 € berechnet. Wird durch das Ãœberziehen der Mietzeit eine Anschlussmiete verhindert, so ist der Mieter außerdem für den entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn) ausgleichspflichtig. 

d.) Die Mindestmietdauer beträgt mindestens 1 Stunde. Das Fahrzeug muss an der naheliegendsten Tankstelle zu Firma KFZ-Eckhardt vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Kraftstoffkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 25 € aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden. Der Tankbeleg ist bei Abgabe vorzulegen.

e.) Das Fahrzeug muss in einem abnahmefähigen Zustand übergeben werden. Ansonsten kann die Abnahme erst erfolgen, nachdem der Vermieter das Fahrzeug wieder in einen abnehmbaren Zustand versetzt hat. Dies hat Auswirkungen auf die Mietzeit. 

f.) Der Mieter hat das Fahrzeug ab einer Mietdauer von über einem Tag besenrein abzugeben.  Die Außenreinigung wird immer durch den Vermieter ausgeführt. Das Fahrzeug und die gesamte enthaltene Ausrüstung ist im selben gepflegten Zustand zurückzugeben, wie es übernommen wurde. Besenrein bedeutet: Ein ausgefegtes Fahrzeug ohne grobe Verschmutzungen. Die Ausrüstung ist wieder an den dafür vorgesehenen Plätzen ordentlich zu platzieren. Der Mieter ist in jeden Fall verpflichtet, grobe Verschmutzungen z.B: Flecken, außen wie innen, unverzüglich zu entfernen. 

g.) Die Abnahme vor Ort ist eine vorläufige Abnahme nach Augenschein. Mängel und Beschädigungen, die während der nachfolgenden Reinigung zu Tage treten, werden schnellstmöglich bekannt gegeben. Der Mieter erklärt sich mit diesem Vorgang ausdrücklich als einverstanden.

h.) Der Mieter kann keine Ansprüche jeglicher Art geltend machen, wenn angezeigte Mängel nicht bereits im Abnahmeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

i.) Wird das Fahrzeug nicht am Sitz des Vermieters zurückgegeben bzw. ist das Fahrzeug auf Grund erfolgter Kündigung sicher zu stellen, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Sicherstellungs- und Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rückführung werden, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, was dem Vermieter zugestanden bleibt, pro einfachem Kilometer 2 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer sowie 45 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stunde für benötigtes Personal fällig.

j.) Sofern Privatfahrzeuge auf dem Firmengelände abgestellt werden, kann keine Haftung für Schäden oder Diebstahl übernommen werden. Der Mieter muss während seiner Abwesenheit dem Vermieter einen Fahrzeugschlüssel überlassen. Dieser wird in einem Tresor aufbewahrt.

11. Ersatzfahrzeuge

a.) Wird dem Mieter bei Übergabe ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches im Innen- oder Außenbereich Beschädigungen oder Gebrauchspuren aufweist die die Nutzung nicht im Wesentlichen beeinträchtigen, so ist das durch den Mieter hinzunehmen. Dies führt nicht zu Minderungen oder Ersatzansprüchen. Das Mietverhältnis bleibt in jeden Fall bestehen und berechtigt nicht zum Rücktritt.

b.) Kann das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten oder Reisekosten, wie Fähr- oder Mautgebühren, bereits getätigte Buchungen und Anzahlungen oder An- und Rückreise, sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

c.) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich daraus ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

d.) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand, den der Mieter zu vertreten hat, eingeschränkt oder unmöglich wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

e.) Die Mietgebühren während der Ausfallzeiten des Fahrzeugs durch eine Panne, die ohne Verschulden des Mieters entstanden ist, sind als höhere Gewalt zu werten, da sie nicht im direkten Einflussbereich des Vermieters liegen. Schadensersatzansprüche können nicht gestellt werden

f.) Sollte ohne das Verschulden des Vermieters durch technischen Defekt, Unfall oder dergleichen eine Vermietung nicht möglich sein, besteht kein Schadenersatzanspruch. Bereits bezahlte Mietentgelte werden voll erstattet.

12. Rauchverbot und Haustiere

a.) In allen Mietfahrzeugen besteht Rauchverbot. Wird das Rauchverbot missachtet, wird die gesamte Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Darüber hinaus ist die Mitnahme von Tieren nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters oder in den extra dafür vorgesehenen Fahrzeugen erlaubt. Für Hundebesitzer, obliegt es dem Mieter, für eine gesetzliche Unterbringung und Sicherung des Haustieres während der Fahrt und der gesamten Mietdauer zu sorgen. Aufbewahrungsbehältnisse für Haustiere sind durch den Besitzer bzw. durch den Mieter zu erbringen.

b.) Werden Tiere ohne die Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug mitgenommen, werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten in Rechnung gestellt, mindestens aber die Kaution einbehalten.

13. Mindestalter und Führungsberechtigte

a.) Führungsberechtigte von  Mietfahrzeugen sind Fahrer, die seit mindestens drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und zum Zeitpunkt des Mietantritts mindestens 21 Jahre alt sind. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und sind zwingend bei der Fahrzeugübergabe vollständig zu nennen. Hauptmieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Halter des Fahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.

14. Haftung des Mieters / Sorgfaltspflicht

a.) Alle nicht unter Punkt 16 aufgelisteten Länder dürfen nicht befahren werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter voll. Er ist verpflichtet, den Vermieter auch im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freizustellen.

b.) Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, sowie des Reifendruckes. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Der Mieter ist verpflichtet, mindestens alle 1000 Km den Öl- Ad Blue und Kühlwasserstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen. Das Fahrzeug ist ausschließlich für den Betrieb auf befestigten Straßen geeignet. Entstehende Schäden durch Nichtbeachtung trägt der Mieter.

c.) Fahrten in andere als die unter Punkt 16 genannten Länder sind untersagt. Dort besteht kein Versicherungsschutz. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig.

d.) Folgende Nutzung ist untersagt: – Das Fahrzeug weiterzuvermieten oder an Dritte zu verleihen – Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. – Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests – Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen -Zur Erledigung von Wohnungsumzügen, zur Teilnahme an Demonstrationen und politischen Kundgebungen.

e.) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f.) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen oder zu entfernen.

g.) Der Mieter hat alle technischen Defekte oder Beeinträchtigungen am Fahrzeug dem Vermieter sofort anzuzeigen. Nur dann sind etwaige Kompensationszahlungen zugunsten des Mieters möglich.

h.) Im Falle eines technischen Defektes ist der Mieter verpflichtet, mindestens 3 Tage ab Einlieferung in die Werkstatt auf die Instandsetzung oder den Austausch des Fahrzeugs zu warten.

i.) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, oder auch regelmäßig auszuführende Wartungen, dürfen vom Mieter nur unter Nachfrage beim Vermieter in Auftrag gegeben werden. Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters per Email, WhatsApp oder SMS in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original (Rechnungsanschrift des Vermieters und vollständige Fahrzeugdaten) und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile/Altteile, es sei denn, der Mieter hat die Reparatur verschuldet.

j.) Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder welches für den Verkehrsunfall ursächlich war oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

k.) Das Fahrzeug muss in einem annehmbaren Zustand gehalten werden. Übermäßige Verunreinigungen innen wie außen sind sofort zu entfernen. Insbesondere Harzflecken und Vogelkot im Außenbereich.

I.) Das Fahren ist nur mit gesicherter und geschlossener Gasflasche erlaubt.

m.) Der Mieter ist für die Unversehrtheit der mitgegebenen Ausrüstung verantwortlich. Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der Ausrüstung gelten die von KFZ-Eckhardt festgelegten Wiederbeschaffungspreise.

n.) Für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere das Befahren von nicht vorgesehenem Gelände wie Offroad Fahrten, längere Strecken auf unbefestigten Pisten, Sand- und Feldwegen oder Fahrten durch Schlamm, Matsch, Wasser, ist das Fahrzeug nicht geeignet.

15. Auslandsfahrten / sonstige Genehmigungspflichtige Fahrten

a.) Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union sowie Norwegen, Kroatien, Andorra, Monaco, San Marino, Albanien, Mazedonien, Bosnien Herzegowina, Montenegro, der Schweiz und dem Fürstentum Lichtenstein benutzt werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter mitzuteilen. Ausgeschlossen sind Reisen außerhalb der oben genannten Länder. Insbesondere die Türkei, Russland, Marokko,

Tunesien und alle anderen nicht EU-Länder innerhalb des geografischen Europas, die oben nicht aufgeführt sind. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

b.) Fahrten die dem Besuch von Festivals, Konzert- oder Großveranstaltungen dienen, müssen dem Vermieter vorher bekannt gegeben werden. Diese Art von Fahrten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Dieser behält sich das Recht vor, bei Bedenken die Fahrt zu untersagen. Sollte ein Mietverhältnis zustande gekommen sein, kann dieses nach den Richtlinien der AGB´s aufgelöst werden.

c.) Im Ausland benötigte Adapter oder länderspezifische Anschlüsse für Strom und Wasser sowie der Gasbefüllung unterliegen der Verantwortung des Mieters.

16. Kilometerbedingungen

Mehrkilometer, außerhalb der vereinbarten Mietbedingungen, werden pro ein Mehrkilometer mit 0,19 Euro zzgl. MwSt. berechnet. Bei Überschreiten der Mietdauer ist der entgangene Gewinn durch entgangene Weitervermietung zu erstatten (Schadenersatz). Etwaige Schadenersatzansprüche durch Dritte (Nachmieter) werden zu Lasten des Mieters weitergegeben und sind vom Mieter zu tragen. Bei Überschreiten der Mietdauer ohne entgangenen Gewinn durch Nachmieter wird jede angefangene Stunde gem. geltender Preisliste berechnet.

17. Personendaten

a.) Der Vermieter ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und verarbeiten. Auch wenn diese von Dritten übermittelt wurden. b.) Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen o.ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages, sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

18. GPS

a.) Der Vermieter behält sich vor, die Fahrzeuge ggf. mit einem GPS-Ortungssystem auszustatten. Dieses dient ausschließlich dem Diebstahlschutz. Die Ortungsdaten werden in der Regel für die Dauer der Mietzeit bzw. bis zur Rückgabe des Fahrzeuges erhoben und bis zur Rückerstattung der Kaution, im Streitfall bis zur Beilegung dessen, gespeichert. Es werden keine Nutzerprofile erstellt.

19. Schlussbestimmungen & Gerichtsstand

a.) Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche ersetzt werden, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

b.) Gerichtsstand ist (sofern der Mieter Kaufmann, Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist) ausschließlich der Sitz der Firma FKZ-Eckhardt. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen